Zurruhesetzung statt Entlassung

24.01.2012 von Martin Brilla

Die Mandantin, eine Landesbeamtin (Lehrerin), war aufgrund von schulinternen Vorgängen (Mobbing) dienstunfähig erkrankt. Da eine kurzfristige Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nicht zu erwarten war, wurde sie Mitte 2010 vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Damit war die Mandantin einverstanden, weil sie beabsichtigte, die Folgezeit zu nutzen, um ihre Dienstfähigkeit wiederherzustellen, um sodann eine Reaktivierung (erneute Berufung in das Beamtenverhältnis) anzustreben.

Kurz nach der Zurruhesetzung stellte man jedoch im LBV fest, dass sie die Wartezeit gemäß § 41 LBG, § 23 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz nicht erfüllt hat, so dass eine Versetzung in den Ruhestand ausgeschlossen sei. Dies hätte zur Folge, dass nur eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis (§ 23 LBG NRW) möglich wäre.

Eine Überprüfung der Berechnung der Dienstzeiten durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung ergab, dass die Dienstzeit wohl höher anzusetzen sei. Dies war u.a. deshalb nicht unproblematisch, weil die Mandantin auch teilzeitbeschäftigt war. Es konnte jedoch kein Einvernehmen dahingehend erzielt werden, dasss die Wartezeit erfüllt war.

Allerdings zog sich das Verwaltungsverfahren wegen einer gemeinsamen Besprechung mit der zuständigen Bezirksregierung sowie mehrerer amts- und fachärztlicher Untersuchungen über längere Zeit hin. Dies führte dazu, dass die Mandantin dann (unstreitig) die erforderliche Dienstzeit erreicht hatte, so dass im vergangenen Jahr eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit erfolgte. Die - wegen ihrer Rechtswirkungen sehr einschneidende - Entlassung aus dem Beamtenverhältnis konnte somit verhindert werden.

Aachen, im Januar 2012

Martin Brilla
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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