Anwaltskosten

Die Rechtsanwaltskosten bestimmen sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), sind also vom Gesetzgeber vorgeschrieben.

Beratung

Anwaltliche Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern sind nach dem Gesetz für ein erstes Beratungsgespräch auf maximal € 190,00 zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer beschränkt. Der Preis innerhalb dieses Rahmens hängt von der Schwierigkeit des Falles und dem Zeitaufwand (Gesprächsdauer) ab. Für den Bereich der Beratung sind seit dem 1. Juli 2006 keine gesetzlichen Gebühren mehr geregelt. Stattdessen legt der Gesetzgeber in § 34 RVG fest, dass der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken soll.

Honorarvereinbarung

Auf Wunsch rechnen wir unsere Leistungen auch auf der Basis eines Zeithonorars oder Pauschalhonorars ab. Die Höhe des Honorars vereinbaren wir in einem persönlichen Beratungsgespräch.

Rechtsschutzversicherung

Die Rechtsschutzversicherungen decken einen Großteil der anwaltlichen Tätigkeit ab und übernehmen im Schadensfall auch die Anwaltskosten für die außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit. Sie als Versicherungsnehmer haben das Recht der freien Anwaltswahl. Sie sind  nicht verpflichtet vorher beim Rechtsschutzversicherer anzurufen.

Viele Rechtsschutzversicherer unterhalten mittlerweile sogenannte Hotlines bei denen man sich einen Anwalt empfehlen lassen kann. Hier müssen Sie aber bedenken, dass die Rechtsschutzversicherer nicht immer Fachanwälte empfehlen sondern vielfach Kollegen, mit denen die Versicherung ein Gebührenabkommen abgeschlossen hat, welches deutlich unter den gesetzlichen Gebühren im Regelfall liegt. Bei allen Rechtsschutzversicherungen nach allen Versicherungsbedingungen haben Sie das Recht der freien Anwaltswahl. Deshalb sind Sie auf diese Empfehlungen nicht beschränkt, sondern können sich einen Fachanwalt Ihrer Wahl aussuchen. Auch aus diesem Grunde haben wir uns in unserer Partnerschaft entschlossen, dass jeder von uns mindestens auf einem Rechtsgebiet den Fachanwaltstitel erlangt hat. Das Einholen der Kostendeckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung übernehmen wir und verzichten insoweit auf die dafür anfallenden Gebühren sofern das Einholen der Kostendeckungszusage sich auf wenige Schreiben beschränkt. Bitte teilen Sie uns aber vorher mit, ob Sie einen Selbstbehalt/Selbstbeteiligung vereinbart haben. Diese beträgt häufig € 50 bis zu € 300,00 je Versicherungsfall. In diesem Fall sollte man vorher gemeinsam überlegen, ob es nicht sinnvoller ist, eine Gebührenvereinbarung zu treffen.

Beratungshilfe

Durch die Beratungshilfe soll es auch Menschen mit geringem Einkommen ermöglicht werden, sich rechtlich beraten und außergerichtlich vertreten zu lassen. Wollen Sie Beratungshilfe in Anspruch nehmen, wenden Sie sich bitte zunächst an das Amtsgericht (Rechtsantragsstelle). Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für Beratungshilfe vorliegen. Dazu müssen Sie auch Ihre wirtschaftliche Situation offen legen; nehmen Sie deshalb entsprechende Belege (ALG2-Bescheid oder Lohnbescheinigung, Mietvertrag etc.) mit.

Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe vor, stellt Ihnen das Amtsgericht einen Beratungshilfeschein aus. Diesen bringen Sie dann bitte zum Beratungsgespräch mit. Bis auf eine Gebühr von € 10 trägt die Staatskasse die Anwaltskosten.

Prozesskostenhilfe

Wenn Sie aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sind, die gesetzlichen Anwaltsgebühren wie auch die Gerichtskosten aufzubringen, besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Je nach Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen bewilligt das Gericht die Prozesskostenhilfe ratenfrei oder mit Raten.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung muss allerdings hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen.