Familienrecht
Zu dem „Familienrecht“ gehören vielfältige einzelne Rechtsgebiete. In erster Linie sind dies diejenigen, die mit einer Trennung von Eheleuten einhergehen. Regelungsbedürftig sind dann oftmals zunächst die Verhältnisse an der Ehewohnung, Getrenntlebenden-Unterhalt, Kindesunterhalt, aber auch die Aufteilung des Hausrats.
Insbesondere, wenn Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind, die noch im Haushalt der Eheleute leben und die somit von der Trennung unmittelbar betroffen sind, sollte unbedingt versucht werden, akzeptable außergerichtliche Einigungen bzw. Kompromißlösungen zu finden.
Falls dies nicht gelingen sollte, besteht aber auch selbstverständlich die Möglichkeit, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Am 01.09.2009 ist das Familienverfahrensgesetz in Kraft getreten. Seit dem 01.09.2009 gehören alle vermögensrechtlichen Streitigkeiten von Eheleuten ggf. vor das sogenannte „Große Familiengericht“. Vermögensrechtliche Streitigkeiten sind beispielsweise die Aufteilung von Guthaben, Aktiendepots etc. Bislang gehörten fielen diese Art von Auseinandersetzungen in den Zuständigkeitsbereich der Zivilgerichte.
Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird abgesehen von gesetzlich geregelten Ausnahmefällen erst durch die Einleitung des Ehescheidungsverfahrens aufgelöst, Zugewinnausgleich ist - ebenso wie die Zahlung von nachehelichem Unterhalt - dementsprechend erst mit der Ehescheidung als solcher von Belang. Selbstverständlich besteht immer die Möglichkeit, dass die Parteien bereits im Zuge der Trennung alle im Raum stehenden Ansprüche durch notariellen Vertrag unter Mitwirkung ihrer sie betreuenden Rechtsanwälte in einem umfassenden Vertragswerk festzuschreiben, damit es im Zuge des Ehescheidungsverfahrens zu keinen verfahrensverzögernden Streitigkeiten mehr kommt. Insbesondere ist dies sinnvoll für den Zugewinnausgleich und auch den nachehelichen Unterhalt.
Zu den Familiensachen gehören auch die sogenannten „Kindschaftssachen“. Nach Inkrafttreten des Familienverfahrensgesetzes sind dies Streitigkeiten über die elterliche Sorge, den Umgang, die Klärung der Abstammung durch Vaterschaftsfeststellungsverfahren, Vaterschaftsanfechtungsverfahren etc. in Verbindung mit der Klärung der Frage, welche Ansprüche dem Scheinvater gegenüber dem biologischen Vater zustehen, wenn sich die Vaterschaft des sogenannten „rechtlichen Vaters“ nicht bestätigt. Die letztgenannten Verfahren haben natürlich auch erhebliche Auswirkungen auf die Verwandtschaft und das Erbrecht.
Beschleunigt abgehandelt werden nach der Verfahrensreform nunmehr insbesondere Streitigkeiten im Bereich elterlicher Sorge und Umgang. Hier soll die mündliche Verhandlung spätestens einen Monat nach Antragstellung stattfinden.
Schließlich sind Familiensachen aber auch die Betreuungsverfahren und auch Unterbringungsverfahren von Kindern und Jugendlichen.
Auf allen den genannten Rechtsgebieten verfüge ich über langjährige Erfahrung, sowohl was außergerichtliche Verhandlungen als auch gerichtliche Verfahren angeht, sowohl in erster als auch in zweiter Instanz. Auch nach Einführung des neuen Familienverfahrensgesetzes sind in zweiter Instanz zuständig die Oberlandesgerichte, im hiesigen Bezirk das Oberlandesgericht Köln.
Auch vor den jeweiligen Oberlandesgerichten vertrete ich sie selbstverständlich gerne. Sie können versichert sein, dass ich stets auch unabhängig von meiner Verpflichtung als Fachanwältin für Familienrecht, regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen besuche, darum bemüht bin, umfassend über alle (derzeit vielfältigen) Neuerungen im Familienrecht informiert zu sein.
Aachen im September 2009
