Konkurrentenstreit / Anspruch auf Beförderung
Beamtinnen und Beamte haben zwar grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung. Nur in einem - ganz seltenen - Ausnahmefall kann ein derartiger Anspruch bestehen, nämlich wenn "eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag auch tatsächlich besetzen will und bei der er seine Beurteilungsermächtigung sowie sein Ermessen dahin ausgeübt hat, dass er allein diesen Beamten für den am besten Geeigneten hält" (BVerwG, Beschluss vom 23.10.2008 - 2 B 114.07).
Andererseits ist der Dienstherr bei der Auswahl, an wen er eine Beförderungsposition vergeben will, nicht völlig frei. Er ist vielmehr verpflichtet, eine am Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG orientierte, ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu treffen. Nach dieser Vorschrift hat "jeder Deutsche ... nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte".
Dies ist der Ansatzpunkt für die Bewerberinnen und Bewerber, die erfahren haben, dass ihr Dienstherr nicht sie, sondern jemand anderen befördern will. Allerdings muss man hier schnell sein, denn es ist unbedingt notwendig, die Beförderung des Konkurrenten, also die Aushändigung der Ernennungsurkunde, zu verhindern! Andernfalls kann man im Regelfall weder die eigene Beförderung noch Schadensersatz verlangen.
Es gilt, beim zuständigen Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu beantragen, mit der dem Dienstherrn die Beförderung vorläufig untersagt ist. Da vor den Verwaltungsgerichten 1. Instanz kein Anwaltszwang besteht, kann dies die Beamtin oder Beamte zwar theoretisch ohne Rechtsbeistand. Es empfiehlt sich aber dringend, sich so schnell wie möglich an einen auf das Beamtenrecht spezialisierten Rechtsanwalt, zweckmäßigerweise einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht zu wenden, denn diese Thematik ist nicht einfach und vielschichtig.
Das Gericht wird überprüfen, ob das Auswahlverfahren fehlerhaft ist. Aufgrund der Einsicht in die Verwaltungsvorgänge und die Personalakten der Konkurrenten kann der Anwalt nach Fehlern suchen.
Sind Fehler festzustellen und erscheint es möglich, dass der übergangene Beamte bei ordnungsgemäßem Ablauf hätte berücksichtigt werden müssen, wird es dem Antrag entsprechen. Erfahrungsgemäß wird der Dienstherr dann die Auswahl erneut treffen und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts zugrunde legen.
Aachen, im Januar 2011
Martin Brilla - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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